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Die Energiepreisbremse

Die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme galten bis 31.12.2023.

Diese Entlastungen werden in den laufenden Jahresabrechnungen berücksichtigt, sofern diese für den Abrechnungszeitraum relevant waren.

Abhängig von der Lieferstelle und dem Verbrauchsmedium waren folgende Entlastungen vorgesehen:

Für Haushalte und kleine Unternehmen

  garantierter Preis Kontingent
Gas
(Verbrauch bis 1,5 GWh/Jahr)
12 ct/kWh (einschließlich Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich Umsatzsteuer) 80 % des Jahresverbrauchs
Wärme
(Verbrauch bis 1,5 GWh/Jahr)
9,5 ct/kWh (einschließlich staatlich veranlassten Preisbestandteilen und Umsatzsteuer) 80 % des Jahresverbrauchs
Strom
(Verbrauch bis 30.000 kWh/Jahr)
40 ct/kWh (einschließlich Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer) 80 % des Jahresverbrauchs

In einem tageszeitvariablen Tarif, der Niedertarif (NT) und Hochtarif (HT) vorsieht, ergibt sich ab 1. August 2023 ein Referenzpreis von 28 ct/kWh im Niedertarif bzw. 40 ct/kWh im Hochtarif (einschließlich Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer).
Kunden der SWE Energie GmbH, welche in einem tageszeitvariablen Tarif beliefert werden und in den Anwendungsbereich § 5 Abs. 3 StromPBG fallen, werden in Form einer einmaligen Entlastung entlastet. Eine monatliche Entlastung findet  nicht statt.

Für größere Unternehmen

  garantierter Preis Kontingent
Gas
(Verbrauch über 1,5 GWh/Jahr)
7 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer) 70 % des Jahresverbrauchs
Wärme
(Verbrauch über 1,5 GWh/Jahr)
7,5 ct/kWh (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen) 70 % des Jahresverbrauchs
Strom
(Verbrauch über 30.000 kWh/Jahr)
13 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) 70 % des Jahresverbrauchs

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind bestimmte Kunden verpflichtet, bis spätestens zum 31. Mai 2024 die finale Selbsterklärung zur Inanspruchnahme der Energiepreisbremsen bei uns als ihrem Energielieferanten einzureichen.
Die Prüfbehörde gibt hierfür ein zwingend zu verwendendes Formular vor. 
 
Fristverlängerungsanträge können über das Antragsportal der Prüfbehörde gestellt werden.
 
Sofern die finale Selbsterklärung nicht rechtzeitig bei uns vorliegt, sind wir als Lieferant verpflichtet, alle gewährten Entlastungen zurückzufordern. Außerdem ist die Verletzung der Pflicht zur Abgabe der (fristgerechten) finalen Selbsterklärung ein Ordnungswidrigkeitstatbestand.
 
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass Letztverbraucher mit einer Gesamtentlastung von mehr als 100.000 Euro (im Kalenderjahr) an den Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30.06.2024 gemäß § 22 Abs. 5 EWPBG bzw. §  30 Abs. 5 StromPBG entsprechende Unternehmensdaten zu übermitteln haben.

Weitere Informationen finden Sie im Antragsportal der Prüfbehörde.