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Gesetzliche Mitteilungspflichten für Unternehmen im Rahmen der Energiepreisbremsen / Selbsterklärung

Aufgrund der gestiegenen Energiepreise in Folge der Energiekrise hat die Bundesregierung im letzten Jahr eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die die Energiekosten für Letztverbraucher auf ein erträgliches Maß reduzieren sollen.

Zu diesen Maßnahmen gehörte auch der Erlass der Strom- bzw. Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetze. Die nach diesen Gesetzen vorgesehene finanzielle Entlastung können sowohl private Letztverbraucher als auch Unternehmen erhalten. Der Erhalt der Entlastung ist nur für Unternehmen zum Teil mit Verpflichtungen verbunden. Private Letztverbraucher müssen nichts weiter beachten.

Da wir aufgrund der Fülle der neuen gesetzlichen Regelungen davon ausgehen, dass nicht jedes Unternehmen alle seine damit verbundenen Bringepflichten vor Augen hat, haben wir entschieden, Sie proaktiv zu informieren. Mit dem Informationsblatt wollen wir Sie über die wichtigsten Verpflichtungen informieren, die möglicherweise unser Vertragsverhältnis betreffen.

Das Informationsblatt sollten Sie daher als Unternehmer unbedingt beachten, wenn Sie

  • nicht ausschließen können, dass Ihre Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigen ODER
  • eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben ODER
  • als Contractor tätig sind und Erdgas ausschließlich zur Umwandlung und Weiterbelieferung Dritter verwenden

Bei einer Belieferung mit Fernwärme, benötigen wir von Unternehmen in jedem Fall eine Rückmeldung. Dabei reicht eine formlose Mitteilung aus, dass keiner der oben genannten Punkte auf Sie zutrifft. Bei einer Belieferung mit Gas und/oder Strom benötigen wir die Rückmeldung nur dann, wenn mindestens einer der obigen Fälle auf Sie zutrifft. Alle weiteren Details entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.