SWE Fernwärme.Basisversorgung
- Versorgungssicherheit
- Keine Unterbrechung
- Vertragswechsel jederzeit möglich
Versorgungssicherheit im vertragsfreien Raum
Manchmal kann es passieren, dass ein Fernwärmeliefervertrag mit uns ausläuft ohne, dass sich ein neuer Vertrag anschließt. Wenn das passiert, lassen wir Sie nicht im Kalten sitzen.
Die Fernwärme Basisversorgung springt in diesem Fall automatisch ein und gewährleistet, dass keine Unterbrechung entsteht. Es besteht keine Kündigungsfrist, das heißt ein Wechsel in einen Standardvertrag ist jederzeit möglich. Bitte nehmen Sie dazu über den Button Kontakt zu Ihrem Kundenberater auf.
Fernwärmeversorgung zu Allgemeinen Bedingungen
Die Fernwärmeanlieferung erfolgt zu den allgemeinen Bedingungen der SWE Energie GmbH.
Unsere vertraglichen Regelungen entnehmen Sie bitte dem Willkommensschreiben.
Unsere Preisänderungsbestimmungen finden Sie hier.
Unsere aktuellen Preise finden Sie hier.
Kosten für die Fernwärme-Erschließung
Neben dem Entgelt für die Wärmelieferung wird einmalig ein pauschales Entgelt als Baukostenzuschuss (BKZ) und Hausanschlusskostenbeitrag (HAK) erhoben. Beide sind abhängig von der Größe der Anschlussleistung bzw. der HAK von der Länge der Erschließungsleitung und den örtlichen Gegebenheiten im Erschließungsgelände.
Eine Liste mit häufig gestellten Fragen und Antworten finden Sie in den FAQs.
Daten zu Netzverlusten (2024)
Aktualisiert am: 07.03.2025
Daten zur Wärmezusammensetzung (2024)
Aktualisiert am: 07.03.2025
CO2-Emissionsfaktoren
FW 309-1 | FW 309-6 | CO2-Kostenaufteilung | |
KWK-Allokationsmethode | Stromgutschrift | Arbeitswert / Carnot | Finnisch |
Brennstoffvorkette & Äquivalente | enthalten | enthalten | nicht enthalten |
Hilfs- und Antriebsstrom | enthalten | enthalten | nicht enhalten |
Anwendungsbereich | GEG | - | CO2KostAufG |
Emissionsfaktor (2024) | 0 kg / kWh | 0,117 kg / kWh | 0,241 kg / kWh |
Zum 01.01.2023 trat das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft. Mit dem CO2KostAufG erfolgt eine Aufteilung der CO2-Kosten für Energielieferungen zwischen Vermieter und Mieter eines Gebäudes für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen (§ 11 Abs. 2 CO2KostAufG).
Eine Liste der häufig gestellten Fragen finden Sie hier.