Haus mit Fernwärmeanschluss

SWE Fernwärme.Basisversorgung

  • Versorgungssicherheit
  • Keine Unterbrechung
  • Vertragswechsel jederzeit möglich

Versorgungssicherheit im vertragsfreien Raum

Manchmal kann es passieren, dass ein Fernwärmeliefervertrag mit uns ausläuft ohne, dass sich ein neuer Vertrag anschließt. Wenn das passiert, lassen wir Sie nicht im Kalten sitzen. 
Die Fernwärme Basisversorgung springt in diesem Fall automatisch ein und gewährleistet, dass keine Unterbrechung entsteht. Es besteht keine Kündigungsfrist, das heißt ein Wechsel in einen Standardvertrag ist jederzeit möglich. Bitte nehmen Sie dazu über den Button Kontakt zu Ihrem Kundenberater auf.

Fernwärmeversorgung zu Allgemeinen Bedingungen

Die Fernwärmeanlieferung erfolgt zu den allgemeinen Bedingungen der SWE Energie GmbH.
Unsere vertraglichen Regelungen entnehmen Sie bitte dem Willkommensschreiben.

Unsere Preisänderungsbestimmungen finden Sie hier.

Unsere aktuellen Preise finden Sie hier.

Kosten für die Fernwärme-Erschließung

Neben dem Entgelt für die Wärmelieferung wird einmalig ein pauschales Entgelt als Baukostenzuschuss (BKZ) und Hausanschlusskostenbeitrag (HAK) erhoben. Beide sind abhängig von der Größe der Anschlussleistung bzw. der HAK von der Länge der Erschließungsleitung und den örtlichen Gegebenheiten im Erschließungsgelände.

Eine Liste mit häufig gestellten Fragen und Antworten finden Sie in den FAQs.

Daten zu Netzverlusten (2024)

Heißwasser- und Dampfnetz
Wärmenetzeinspeisung
662.661 MWh
Netzverluste
132.996 MWh
nutzbare Wärmeabgabe
529.665 MWh

Aktualisiert am: 07.03.2025

Daten zur Wärmezusammensetzung (2024)

Wärmenetzeinspeisung aus
Kraft-Wärme-Kopplung (Erdgas)
621.437 MWh
Kraft-Wärme-Kopplung (Heizöl)
69 MWh
Thermische Abfallbehandlungsanlage (TAB)
31.526 MWh
Erdgaskesseln
9.122 MWh
Solarthermie
507 MWh
Wärmenetzeinspeisung gesamt
662.661 MWh

Aktualisiert am: 07.03.2025

CO2-Emissionsfaktoren

  FW 309-1 FW 309-6 CO2-Kostenaufteilung
KWK-Allokationsmethode Stromgutschrift Arbeitswert / Carnot Finnisch
Brennstoffvorkette & Äquivalente enthalten enthalten nicht enthalten
Hilfs- und Antriebsstrom enthalten enthalten nicht enhalten
Anwendungsbereich GEG - CO2KostAufG
Emissionsfaktor (2024) 0 kg / kWh 0,117 kg / kWh 0,241 kg / kWh

Zum 01.01.2023 trat das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft. Mit dem CO2KostAufG erfolgt eine Aufteilung der CO2-Kosten für Energielieferungen zwischen Vermieter und Mieter eines Gebäudes für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen (§ 11 Abs. 2 CO2KostAufG).

Eine Liste der häufig gestellten Fragen finden Sie hier.

Bescheinigung über die energetische Bewertung nach FW 309 Teile 1 & 7 für das Fernwärmenetz Dokument (PDF)